Herabfallen oder Ausbreiten von schleimigen oder gefährlichen Stoffen: | Wer das Herabfallen oder Ausbreiten von schleimigen, brennbaren oder anderweitig gefährlichen Stoffen nicht verhindern konnte, muss auf einer außerstädtischen Straße unter anderem den Bereich mit dem mobiles Gefahrensignal auch mittig auf der Fahrbahn platziert